Systemische Beratung & Verfahrensbeistandschaften

 
 

Verfahrensbeistandschaften

Ich arbeite seit 2018 als Verfahrensbeistand für das Familiengericht in Essen. Die Rechte und Pflichten des Verfahrensbeistandes werden gemäß §§158, 167, 174 und 191 FamFG definiert. Zur Wahrung der Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren wird vom Gericht ein Verfahrensbeistand in Fällen bestellt, in denen eine Einschränkung oder gar der gänzliche Entzug der elterlichen Sorge oder eine größere Einschränkung des Umgangsrechts im Raum steht. Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist es, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren als sog. „Anwalt des Kindes“ zur Geltung zu bringen. Der Verfahrensbeistand soll hierzu das Kind in geeigneter und insbesondere auch altersangemessener Weise über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens informieren. Dazu gehört die Information, welche Funktion ein Familiengericht hat, wie das Verfahren üblicherweise abläuft, wie lange es voraussichtlich dauert, welche Rolle der Verfahrensbeistand im gerichtlichen Verfahren hat, aber auch welche Einflussmöglichkeiten dem Kind unterstützt durch den Verfahrensbeistand zustehen und wo die Grenzen der Einflussmöglichkeiten liegen. Dem Verfahrensbeistand wird in der Regel die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen der Kinder zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Der gewonnenen Informationen und der Gesamteindruck münden dann in einer Empfehlung des Verfahrensbeistandes in Form einer Stellungnahme für das Familiengericht darüber, welche Entscheidung dem Kindeswohl am dienlichsten ist. Auch in der mündlichen Verhandlung vertritt der Verfahrensbeistand die Interessen des Kindes. Falls das Kind vom Richter angehört werden soll, bereitet der Verfahrensbeistand dieses darauf vor und begleitet es auch zu diesem Termin. Hier gibt es einige Möglichkeiten, die Belastung, die manche Kinder erleben, zu reduzieren.

Das Familiengericht wird in der Regel tätig, wenn Vater, Mutter oder das Jugendamt einen Antrag stellen. Meistens handelt es sich um Angelegenheiten der elterlichen Sorge oder des Umgangs einen Elternteil betreffend. Der Verfahrensbeistand wird direkt vom Familiengericht beauftragt. Die Verfahrensbeteiligten können jedoch auch beantragen, dass ein Verfahrensbeistand bestellt wird. Das Kind kann mit seinem Verfahrensbeistand erötern, was seine Wünsche hinsichtlich einer guten Lösung im Verfahren sind. Der Verfahrensbeistand bespricht ebenfalls mit dem Kind, was aus seiner Sicht wichtig wäre, damit das Gericht zum Wohl des Kindes entscheidet. Im Interesse des Kindes kann der Verfahrensbeistand auch Rechtsmittel gegen einen Beschluss einlegen und somit verlangen, dass die Entscheidung durch ein höheres Gericht kontrolliert wird. Ist das Kind über 14 Jahre alt, hat das Kind ein eigenes Beschwerderecht, was er mit Hilfe des Verfahrensbeistandes bei Bedarf nutzen kann.



Mit dem Erhalt einer Bestellung durch das Gericht in Form eines Gerichtsbeschlusses erhalte ich das Recht, die Akte des Gerichtes einzusehen und mir relevante Unterlagen zu kopieren. Ich kontaktiere die Kindeseltern und verabrede mich für ein Gespräch mit Ihnen. Vor allem das Kind möchte ich persönlich kennenlernen und sprechen. Gerne besuche ich es in seinem häuslichen Umfeld, um ihm die Situation ein wenig zu vereinfachen und einen Einblick in sein direktes Lebensumfeld zu erhalten. Ich lege Wert darauf, das Kind ohne seine Bezugspersonen zu sprechen. Je nach Fragestellung und individuelle Sachlage können zusätzliche gemeinsame Gespräche mit den Eltern oder auch Gespräche mit den Lehrern, Erziehern, Therapeuten sowie anderen Bezugspersonen erforderlich werden. Das geschieht in Absprache und mit dem Einverständnis der Eltern. Insbesondere bei sehr jungen Kindern, aber auch in vielen anderen Fällen beobachte ich manchmal auch gerne die Interaktion zwischen dem Kind und einem Elternteil. Im Kontakt mit Ihrem Kind werde ich ihm genau erklären, welche Rolle und Aufgabe ich habe. Um zu einer Einschätzung der kindlichen Situation und des Kindeswillens zu gelangen, nutze ich verschiedene Wege: das persönliche Gespräch ist nur einer davon. Weiter ist es möglich, anhand spielerischer Mittel, mittels Karten, Figuren etc. oder auch per Beobachtung zu wichtigen Erkenntnissen zu gelangen. Die Gespräche mit den Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen dienen dazu, die kindliche Situation noch besser zu verstehen. Nur in Verbindung mit seinem Umfeld und dessen Wahrnehmungen, Vorstellungen, Erwartungen oder Befürchtungen kann meiner Einschätzung nach eine gute Lösung für die strittige Fragestellung gefunden werden. Ich biete den Eltern gerne an, im vermittelnden gemeinsamen Gespräch verschiedene Möglichkeiten zur Klärung des Streits anzudenken. Ich kann und soll mit den Eltern eine einvernehmliche Lösung erarbeiten, die dann dem Gericht vorgestellt wird. Ein weiteres gerichtliches Vorgehen kann manchmal so vermieden werden.

Empfehlungen, die ich dem zuständigen Richter oder der Richterin gebe, sind immer sorgfältig überlegt und aus den Informationen herausgearbeitet, die ich im Vorfeld sammeln konnte. Der Wille des Kindes steht im Vordergrund, wobei es sich von selbst versteht, dass ich keine Empfehlungen aussprechen werde, die dem Kindeswohl widersprechen würden. Das gerichtliche Ergebnis werde ich dem Kind mitteilen oder mit den Bezugspersonen besprechen, in welcher Form und durch wen das Kind das Ergebnis ansonsten mitgeteilt bekommen soll.

 

 

 
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